Wichtige Corona-Informationen für alle Teilnehmer 2021

Das positive vorweg. Die zuletzt sehr niedrigen Inzidenzzahlen und der gleichzeitig voranschreitende Impffortschritt stimmen uns sehr optimistisch, sodass wir davon ausgehen, dass bei dieser hoffentlich insgesamt anhaltenden positiven Entwicklung das AMR-Treffen in diesem Jahr stattfinden wird.

Gemeinsam mit der Samtgemeinde Amelinghausen und unseren Partnern haben wir ein Veranstaltungs- und Hygienekonzept erarbeitet, um im Interesse aller am Treffen Beteiligten, die Teilnehmer, Mitarbeiter, Lieferanten und Dienstleister bestmögliche Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor einer möglichen Ansteckungsgefahr zu gewährleisten.

Grundsätzlich dient der „Stufenplan 2.0 von Niedersachsen“ für uns als Organisatoren und Veranstalter, aber auch für alle Dienstleister, Aussteller und Teilnehmer als guter Kompass, ob und unter welchen Voraussetzungen das diesjährige AMR-Treffen stattfinden wird.

Weitere Informationen u.a. zum Thema "Corona 2021" werden an dieser Stelle ständig aktualisiert.


Gemäß der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. Juni 2021 „§ 1 g Wochenmärkte in Landkreisen und kreisfreien Städten“ brauchen Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 50 eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 nicht zu tragen.

Liegt der Inzidenzwert (RKI) im Landkreis Lüneburg unter 50 = ohne Warnstufe, so gelten nachfolgende generelle Regelungen. Mit steigenden Inzidenzzahlen ändern sich die Rahmenbedingungen entsprechend:

Generelle Regelungen

(ohne Warnstufe bzw. Inzidenz unter 50)

Warnstufe 1 oder

Inzidenz ÜBER 50

 


Download
Aktuelle CORONA-Verordnung des Landes Niedersachsen
Die aktuelle CORONA-Verordnung des Landes Niedersachsen findet ihr hier als Download.
20210825_C-VO_kompakt-Gesamtpaket_Grafik
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Die aktuelle Entwicklung der Inzidenzwerte insbesondere im für uns relevanten Landkreis Lüneburg findet ihr über den Link rechts.

Nach aktuellem Stand sind wir als Veranstalter verpflichtet, eine Kontaktnachverfolgung (Luca- oder Corona-App bzw. Formular) sicher zu stellen, was mit einem höheren organisatorischen Aufwand bei der Teilnehmer-Anmeldung verbunden sein wird. Daher haben wir ein entsprechendes Anmeldeformular entworfen und auf dieser WEB-Seite zur Verfügung gestellt, das alle Teilnehmer, Aussteller und Dienstleister im Vorfeld herunterladen, ausdrucken und ausfüllen können, um somit den zeitlichen Aufwand vor Ort zu beschränken.

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AMR-Anmeldeformular
Anmeldeformular herunterladen, ausdrucken, im Vorfeld ausfüllen und bei Anreise mit zur Anmeldung bringen, um somit den zeitlichen Aufwand vor Ort zu beschränken. Vielen Dank.
amr-Anmeldeformular-2021.pdf
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Hygienekonzept für das 24. AMR-Treffen vom 27. bis 29.08.2021 in Amelinghausen / Lüneburger Heide (Auszug)

Für das AMR-Treffen 2021 gelten nach Einstufung der Veranstaltung durch die Samtgemeinde Amelinghausen als „Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen“ insbesondere die Regelungen und Vorgaben § 10 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (geändert am 25.08.2021).

Der Corona-Stufenplan 2.0 des Landes Niedersachsen (Stand: 23.06.2021) regelt im Allgemeinen folgendes:

  • AHA+L-Regeln (Abstand einhalten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen), im Alltag Maske tragen, Lüften) behalten weiterhin Gültigkeit. Abstand muss eingehalten werden, es sei denn, es ist explizit etwas Anderes in der Verordnung geregelt.
  • Bei der Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung (MNB) bestehen folgende Grundsätze:
    • Grundsätzliche MNB-Pflicht im öffentlich zugänglichen Innenbereich, Ausnahme nur wenn der Abstand gesichert ist und stetig eingehalten werden kann (Sitzplätze, Großzügigkeit der Raumsituation).
    • Grundsätzlich keine MNB-Pflicht im öffentlich zugänglichen Außenbereich, es sei denn, wenn Abstandswahrung absehbar auf längere Dauer nicht möglich.
    • Ausnahmen von Abstand bzw. MNB-Pflicht sind z.B. innerhalb der Kontaktbeschränkungen, bei Kindern bis 6 Jahre und bei Personen mit Beeinträchtigungen / Vorerkrankungen mit ärztlichem Attest.
  • Die Stufen gelten für die regionalen Inzidenzwerte (hier Landkreis Lüneburg). Maßgeblich sind die RKI-Daten.
  • Testregimes:
    • Soweit von Testungen die Rede ist, können dies PCR-, Schnell- und Selbsttests sein. 
    • Diese Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. 
    • Als Testnachweis gilt, wenn der Test vor Ort unter Aufsicht, im Rahmen einer betrieblichen Testung unter Aufsicht oder von einem zugelassenen Testzentrum (Bürgertest) durchgeführt wurde und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde.
    • Die Bescheinigung kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden.
    • Die Anforderungen an die Bescheinigung sind in der Verordnung genannt (insb. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis).
    • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre brauchen außerhalb der Regelungen zum Schulbetrieb keine Testate vorzulegen.
  • Digitale Kontaktnachverfolgung ist der Regelfall, analoge Lösungen sind möglich. 
  • Bei einer Inzidenz >100 gilt § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz).

1. Allgemeines

Grundsätzlich ist für die Teilnehmer des AMR-Treffens eine Anmeldung im Vorfeld nicht möglich, sondern erfolgt direkt bei Anreise vor Ort am sogenannten Anmeldezelt, dass sich in der Straße „Zum Lopautal“ befindet. Bislang mussten die Teilnehmer bei der Anmeldung ein Anmeldeformular ausfüllen, auf dem neben dem Namen und Vornamen des Fahrzeughalters die Anzahl der teilnehmenden Personen (Erwachsene und Kinder) sowie der Fahrzeugtyp und das Kennzeichen erfasst wurden. Des Weiteren musste eine Haftungsverzichtserklärung unterschrieben werden.

Da wir nach aktuellem Stand als Veranstalter verpflichtet sind, eine Kontaktnachverfolgung sicher zu stellen, wird das Anmeldeformular um die notwendigen Angaben zur Kontaktnachverfolgung entsprechend den Vorgaben der Corona-Verordnung angepasst. Dieses Formular kann auf unsere WEB-Seite von den Teilnehmern heruntergeladen und im Vorfeld ausgedruckt  und ausgefüllt zum Treffen zur Anmeldung mitgebracht werden, um somit die Verweildauer der Teilnehmer bei Anmeldung und Registrierung auf ein mögliches Minimum zu beschränken.

Wie in den Jahren zuvor erhält auch dieses Jahr jedes Fahrzeug als Nachweis für die Anmeldung einen Aufkleber als Plakette, die gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden muss und jeder Teilnehmer ein Kontrollarmband.

Auch für die Tagesbesucher gilt die Registrierungspflicht. Es wird wieder der Sportplatz des MTV Amelinghausen als Tagesbesucherparkplatz eingerichtet.

2. Kontaktpersonennachverfolgung

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern, Tagesbesuchern oder des Teams zu ermöglichen, werden Name, Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) aller Personen für die Dauer von vier Wochen gespeichert.

Ziel ist es, die Erhebung der Kontaktdaten über die Corona-App bzw. die Luca-App in elektronischer Form durchzuführen und nur im Falle einer Nichtanwendung der Apps das Kontaktformular anzubieten. Bei der Datenerhebung werden die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben beachtet. Die Dokumentation wird anschließend so verwahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Nach Ablauf von vier (4) Wochen werden die Daten vernichtet. Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen.

3. Tests

Gemäß den Vorgaben der Samtgemeinde Amelinghausen kann an dem AMR-Treffen nur teilnehmen, wer unter Vorlage des entsprechenden Nachweises entweder getestet, geimpft oder genesen ist. Hierzu erfolgt eine Kontrolle der Nachweise aller Teilnehmer, Tagesbesucher und Team-Mitglieder vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes am Anmeldezelt. Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

Testnachweis

Der vorgezeigte Testnachweis wird am Anmeldezelt einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises muss der Einlass verwehrt werden.

Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren müssen nicht getestet werden.

Testmethoden

Folgenden Testmethoden sind zulässig:

  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer ausgestellt und von der getesteten Person vor Betreten des Veranstaltungsgeländes vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes oder am (hier) Veranstaltungsort, sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird.

 

Die Option, „Selbsttests“ (Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung), die vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters oder einer vom Veranstalter beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden müssen, bieten wir jedoch nicht an. Diese sind daher nicht zulässig!

Ausgestaltung des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises

Der Mindestinhalt des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Geimpfte und genesene Personen

Gemäß der Corona-Verordnung sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind (aktuell sind dies Biontec, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson), über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, worauf bei den Kontrollen gesondert geachtet werden wird. Zudem darf bei Ihnen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Bei Vorliegen von Symptomen sowie bei einem wissentlichen engen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen ist ein Besuch beim AMR-Treffen ausgeschlossen.

4. Maskenpflicht

Grundsätzlich gilt für das AMR-Treffen gemäß der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. Juni 2021 „§ 1 g Wochenmärkte in Landkreisen und kreisfreien Städten“, dass Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 50 eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 nicht zu tragen brauchen.

Auch für die Stufe 1 (Inzidenz >10 bis 35) gilt, dass auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (Freigelände) keine Maskenpflicht besteht. Als Ausnahme hiervon gelten die Sanitärbereiche im Freibad (innenliegend) sowie der separate Sanitärwagen vor dem Freibad, aber insbesondere die Vorträge in der Lopautalhalle am Freitag und Samstag Abend. Hier (in den Innenräumen) haben die Teilnehmer und Tagesbesucher ab dem 15. Geburtstag eine FFP2-Maske und Team-Mitglieder mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Des Weiteren besteht ab der Stufe 1 eine Maskenpflicht für alle vorgenannten Personengruppen am Anmeldezelt während der Anmeldung sowie im Bereich der Außengastronomie.

Das Abnehmen von MNS/FFP2-Masken ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
  • Team-Mitglieder an der Anmeldung, da im Anmeldezelt Plexiglasscheiben aufgestellt werden, die als physische Barriere zu den Anzumeldenden dienen sollen.
  • Für Gäste gilt insoweit die Ausnahme von der Maskenpflicht, um im Küchenbereich den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen. Die Maske darf nur abgenommen werden, solange es für den Verzehr erforderlich ist.

5. Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

Vom Besuch am AMR-Treffen sind folgende Personen ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion.
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen.
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Sollten Personen während des AMR-Treffens für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Teilnehmer, Tagesbesucher und Team-Mitglieder) während des AMR-Treffens wird der Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet.

Gegenüber Teilnehmern, Tagesbesuchern und Team-Mitgliedern, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Der Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des Schutzkonzeptes und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.

6. Wahrung des Abstandsgebots

Grundsätzlich ist zwischen allen Besuchern, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Einhaltung dieser geltenden Regelungen bezieht sich im Rahmen des AMR-Treffens ausschließlich auf den Bereich am Anmeldezelt, an den Küchenständen während der Essensausgabe, die sanitären Einrichtungen im Freibad und dem Sanitärwagen sowie beim Betreten und Verlassen der Lopautalhalle.

Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. Das schließt auch das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands ein. Eine gemeinsame Platzierung ist allerdings nur dann möglich, wenn die Personen sich gegenüber dem Veranstalter als Gruppe erkenntlich zeigen.

7. Sanitäranlagen

Für alle Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Seifenspendern (Flüssigseife), Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen sowohl im Freibad als auch im Sanitärwagen bereitgestellt. Gemäß der Corona-Verordnung müssen Trockengebläse außer Betrieb genommen werden, wobei eine Ausnahme für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung gilt. 

8. Vorträge in der Lopautalhalle

Wie üblich erfolgt in der Lopautalhalle eine Zugangskontrolle für alle Besucher. Da alle Teilnehmer, die sich zuvor bereits an der Anmeldung registriert haben, ein rotes Kontrollarmband tragen, ist für diese Personen ein neuerlicher Nachweis als negativ getestet, komplett geimpft oder genesen nicht erforderlich. Allerdings erfolgt eine nochmalige Kontakterfassung, um bei Bedarf den Bereich der an diesem Ort verweilenden Personen noch einmal eingrenzen zu können.

Anders verhält es sich für Besucher, die vor allem aus dem Umland extra zu diesen Vorträgen kommen. Da sie nicht registriert sind und dementsprechend auch kein Kontrollarmband tragen, ist eine persönliche Kontakterfassung entweder über die Corona-App oder Luca-App bzw. eine händische Erfassung über das ausgelegte Kontaktformular erforderlich. Der Nachweis als negativ getestet, komplett geimpft oder genesen ist ebenfalls verpflichtend.

Gemäß der Corona-Verordnung für geschlossene Räume ist für alle Teilnehmer und Team-Mitarbeiter bei Betreten der Lopautalhalle die Maskenpflicht (FFP2-Masken für Besucher ab dem 15. Geburtstag, medizinischer Mund-Nasen-Schutz für die Vortragenden und Team-Mitarbeiter) obligatorisch. Nach dem einnehmen der Sitzplätze entfällt für die Besucher die Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 15. Geburtstag müssen lediglich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Entgegen der herkömmlichen Nutzung von einem Drittel der Lopautalhalle bei den Vorträgen am Freitag und Samstag Abend wird in diesem Jahr die gesamte Fläche der Halle hierfür genutzt. Die maximale Besucherkapazität gemäß des genehmigten Bestuhlungsplanes bleibt dabei unverändert.

Statt einer Reihenbestuhlung können sich die Besucher unter Wahrung des Abstandes von mindestens 1,5 m zueinander lose in Gruppen platzieren. Hierzu werden in Vorbereitung des Vortrages Stuhlgruppen mit jeweils 2 bis 4 Stühlen in der gesamten Halle verteilt aufgestellt, die von den Besuchern dann je nach Personenanzahl eingenommen werden können. Unter Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes bleiben die zusammenhängenden Plätze so ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.